Teil IV der Kleingartensatzung NRW
Regelungen des Kleingartenpachtverhältnisses zwischen
Organisation und Pächter
§ 25 Grundlagen
(1) Der Verein ist berechtigt die Ordnung innerhalb des Vereins und die kleingärtnerische Nutzung der Parzellen durch eine Gartenordnung zu regeln. Die Gartenordnung in Ihrer jeweils aktuellen Fassung ist Teil der mit den einzelnen Pächtern abgeschlossenen Pachtverträge, soweit ihr nicht Vereinbarungen mit Dritten und daraus resultierenden Beschränkungen sowie öffentlich-rechtliche Vorschriften und Satzungen entgegenstehen. Diese haben gegenüber der Gartenordnung Vorrang.
(2) Die Gartenordnung ist auf Grund eines Vorschlages des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu beschließen. Die Gartenordnung sowie etwaige Änderungen an der Gartenordnung sind durch Aushang in der Anlage bekannt zu geben. Grundlage einer Gartenordnung ist der zwischen dem Grundstückseigentümer und/oder dem Bezirks- und Stadtverband abgeschlossene Zwischen- oder Generalpachtvertrag und der ggf. mit der Gemeinde erstellte Gesamtplan sowie des BKleingG in der jeweils gültigen Fassung. Daraus ergeben sich für Mitglieder und Gartenpächter gemeinsame Aufgaben und Pflichten.
(3) Die Kleingartenanlage ist Bestandteil des öffentlichen Grüns. Sie ist als Gemeinschaftsanlage einzurichten, zu nutzen und der Allgemeinheit als Begegnungs- und Erholungsstätte zugänglich zu machen. Hierzu legt der Verein die Öffnungszeiten der Anlage fest.
(4) Wird die Kleingartenanlage umgestaltet, ist der Gartenpächter zur Duldung notwendiger Veränderungen und zur Mitwirkung verpflichtet. §9 Abs. 1 Ziffer 2 BKleingG bleibt unberührt.
§ 26 Die Pflege der Gemeinschaftsanlage und deren Unterhaltung
(1) Die Pflege, Unterhaltung, Erhaltung und Gestaltung der Kleingartenanlage ist Aufgabe des Vereins, soweit dies nicht einem Dritten obliegt. Dabei können die Gartenpächter entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu persönlichen Arbeitsleistungen und/oder zu Umlagen in Geld durch den Vorstand herangezogen werden.
(2) Art, Umfang und Durchführung von Gemeinschaftsarbeit zur Pflege, Unterhaltung, Erhaltung und Gestaltung der Kleingartenanlage werden vom Vorstand beschlossen und für alle Kleingartenpächter verbindlich festgelegt.
(3) Erbringt der Pächter die festgelegte Gemeinschaftsarbeit nicht, so tritt an deren Stelle ein vom Pächter zu zahlender, durch den Vorstandsbeschluss festgelegter angemessener Geldbetrag. Der Geldbetrag hat sich an der tatsächlich angefallenen Arbeit zu orientieren und darf pro nicht abgeleisteter Gemeinschaftsstunde das Dreifache des jeweils gültigen Mindestlohns nicht überschreiten.
(4) Vertretung und Ersatzleistung sind nach schriftlicher Genehmigung in Ausnahmefällen zulässig.
(5) Ehrenamtliche Tätigkeit in einer Kleingartenorganisation wird auf die Gemeinschaftsarbeit angerechnet.
(6) Abgeleistete Mehrstunden sind nicht auf die folgenden Jahre übertragbar und werden nicht entschädigt; über Ausnahmeregelungen entscheidet der Vorstand.
§ 27 Die Grundsätze der Gartenbewirtschaftung und Gartengesataltung
(1) Bei der Bewirtschaftung der gesamten Kleingartenanlage und der Kleingärten einschließlich der Gestaltung der Gemeinschaftsflächen sind die Ziele des Umwelt- und Naturschutzes (§3 Abs.1 BKleingG) zu beachten. Die heimische Flora und Fauna sind durch geeignete Maßnahmen zu erhalten und zu fördern.
(2) Die Bewirtschaftung des Gartens erfolgt durch den Pächter und von zu seinem Haushalt gehörenden Personen. Zeitweise Nachbarschaftshilfe ist gestattet.
(3) Der Kleingarten ist in gutem Kulturzustand zu halten und ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Feldmäßige Bestellung und due Ausschließliche Nutzung als Ziergarten und/oder Freizeitgarten ist untersagt.
(4) Mindestens ein Drittel der Gesamtfläche der Parzelle ist für die Erzeugung von Obst, Gemüse und anderen Früchten für den Eigenbedarf zu nutzen. Wenigstens ein weiteres Drittel ist für die Anpflanzung von Ziergehölzen, Blumen und den Rasen zu nutzen. Die Restfläche kann für sonstige Nutzung, u.a. als Grundfläche für die Laube, für andere zulässige bauliche Anlagen wie Gewächshäuser, Frühbeete und/oder Wege, innerhalb der Gartenparzelle verwendet werden.
Nutzung des Kleingartens
a) Grundsätze der Nachhaltigkeit und des Umwelt- und Naturschutzes
I. Der Verbrauch von Wasser ist sparsam zu gestalten. Regenwasser ist in angemessener Weise über die Dachflächen der Lauben zu sammeln und zu speichern. Weiteres Oberflächenwasser ist durch Versickern auf der Parzelle wieder dem Naturhaushalt (Boden) zurückzuführen.
II. Auf die Verwendung torfhaltiger Erden und künstlich hergestellten Substraten sollte verzichtet werden.
III. Der Boden soll durch Bewuchs oder Mulchen vor Austrocknung und Erosion geschützt werden. Eine zunehmende Versiegelung des Bodens ist zu minimieren.
IV. In jeder Parzelle ist eine Einrichtung zur Kompostierung kompostierbarer Pflanzenabfälle aus dem Garten anzulegen. Für die Entsorgung nicht kompostierbarer Abfälle sind die Pächter unter Einhaltung etwaiger Rechtsvorschriften und kommunaler Regelungen selbst verantwortlich.
V. Auf die Verwendung von motorbetriebenen Gartengeräten mit Verbrennungsmotor ist aus Gründen des Umwelt- und Immissionsschutzes möglichst zu verzichten.
b) Bepflanzung der Kleingartenanlage und der Parzellen mit Gehölze, Obst und Gemüse
I. Aus der kleingärtnerischen Nutzung, den Standortansprüchen und der engen Nachbarschaft ergeben sich Einschränkungen bei der Gehölzauswahl. Grundsätzlich ist eine ausgewogene Artenvielfalt zu berücksichtigen, insbesondere bei den Obstgehölzen. Der Standort, die Anzahl, die Arten und die Kronenformen können im Bepflanzungsplan oder in Gartenordnungen der Vereine oder Bezirks-/Stadtverbände festgelegt werden.
II. Um der durch den Klimawandel zunehmenden Hitzeentwicklung im innerstädtischen Raum entgegenzuwirken und für eine ausreichende Beschattung und Abkühlung der Parzellen zu sorgen, sollte wo möglich die Bepflanzung großkroniger Obstbäume im Bereich der Laube und Terrasse angestrebt werden.
III. Park-, Wald- und Nadelbäume dürfen nur im Gemeinschaftsgrün der Kleingartenanlage gepflanzt werden. Dies sind insbesondere Bäume mit einer potenziellen Kronenhöhe über zehn Metern. Auch ein Naturauflauf dieser Bäume ist auf den Parzellen zeitnah zu entfernen. Grundsätzlich ist die Pflanzung geeigneter Park- und Waldbäume auf Gemeinschaftsflächen zu fördern, sofern keine anderen Belange dagegensprechen.
IV. Der Gemüseanbau sollte bevorzugt auf Bodenbeeten stattfinden. Ergänzend können auch nicht fest verbaute Hochbeete aufgestellt werden. Die Anzahl und Größe von Hochbeeten kann durch Beschluss festgelegt werden.
V. Um größere Naturnähe und dadurch höhere biologische Vielfalt in den Kleingärten zu erreichen, ist die Pflanzung von gebietseigenen und insektenfreundlichen Pflanzen zu fördern.
VI. Bei der Rodung, der Umpflanzung und dem Auf-den-Stock-Setzen von Bäumen und Sträuchern ist der Schutzzeitraum des Bundesnaturschutzgesetzes, § 39 Abs. 5 Nr. 2, zwingend einzuhalten. Die Durchführung dieser Maßnahmen ist nur in der Zeit vom 01.Oktober bis zum 28.(29.) Februar gestattet.
c) Pflanzenschutz und Düngung
I. Pflanzenschutzmaßnahmen sind unter Berücksichtigung der Prinzipien des integrierten Pflanzenschutzes durchzuführen. Vorbeugende Schutzmaßnahmen sind dabei dem Einsatz von Pflanzenschutzmitteln vorzuziehen. Insbesondere ist bei der Anpflanzung von Obst- und Gemüsesorten auf deren allgemeine Robustheit und Widerstandsfähigkeit zu achten.
II. Der Einsatz von unkrautvernichtenden Pflanzenschutzmitteln (Herbiziden) im Einzelgarten und auf den Gemeinschaftsflächen ist untersagt. Auch Ersatzstoffe (Grundstoffe) wie Salze und Essig dürfen nicht zur Unkrautregulierung eingesetzt werden. Es dürfen nur die für den Haus- und Kleingarten zugelassenen Pflanzenschutzmittel angewandt werden. Durch Vertrag oder Beschluss kann der Einsatz solcher Mittel gänzlich verboten werden.
III. Für die Erzeugung von Obst und Gemüse ist eine Gesunderhaltung und ausreichende Versorgung des Bodens mit Nährstoffen und Humus nötig. Dies geschieht in erster Linie durch die Versorgung mit Kompost aus garteneigener Kreislaufwirtschaft und natürlich-organischen Düngemitteln. Auf Einsatz von chemisch-mineralischen Düngern sollte aus Gründen des Umwelt-, Natur- und Bodenschutzes verzichtet werden.
§ 28 Gartenlauben
1. Lauben sind der kleingärtnerischen Nutzung dienende Einrichtungen. Hierbei handelt es sich um einen Baukörper. Sie dürfen nur in der zulässigen Größe, 24 m² einschließlich überdachtem Freisitz, an der im Gesamtplan vorgesehenen und vom Vorstand nach Abstimmung mit der Behörde örtlich bezeichneten Stelle errichtet werden.
2. Im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden dürfen Lauben bzw. Laubentypen erstellt werden. Auf Antrag des Gartenpächters holt der Vorstand die erforderliche Baugenehmigung ein, diese gilt auch für An- und Umbauten. Bei der Bauausführung sind Abweichungen von der genehmigten Bauzeichnung unzulässig.
3. Auf Gesetz beruhende Verpflichtungen sind bei der Bauausführung zu beachten. Die ordnungsgemäße Unterhaltung seiner Laube wird dem Gartenpächter zur besonderen Pflicht gemacht.
4. Andere bauliche oder sonstige Einrichtungen bedürfen vor Baubeginn der schriftlichen Genehmigung.
5. Nicht genehmigte Einrichtungen sind zu entfernen.
6. Die Laube ist ausreichend gegen Feuer- und Einbruchdiebstahlschäden sowie anfallende Aufräum- oder Abbrucharbeiten zu versichern. Sofern der Pächter nicht die Kollektivversicherung in Anspruch nimmt, sind entsprechende Versicherungen dem Vorstand jährlich durch den Pächter nachzuweisen, andernfalls erfolgt die Kündigung.
§ 29 Sonstige Einrichtungen und Aufbauten
1. Wegebeläge, z.B. Platten, Pflaster- und Kantensteine, müssen leicht entfernbar und dürfen nicht fest mit dem Untergrund verbunden sein.
2. Wege, Plätze und Gartenteiche aus Beton sind nicht gestattet.
3. Pools sind in Kleingärten unzulässig. Davon ausgenommen sind Kinderplanschbecken bis zu 300 Liter Füllmenge.
4. Gewächshäuser können ab einer Parzellengröße von 300 m² mit einer Größe von 6 m“ genehmigt werden. Ab einer Parzellengröße von 400 m“ können 8 m“ genehmigt werden. Die Gewächshäuser dürfen ausschließlich der kleingärtnerischen Nutzung dienen. Ihre Errichtung erfolgt in fester Bauweise aus industrieller Fertigung. Näheres regeln die Gartenordnungen der Bezirks-/Stadtverbände oder die örtlichen Pachtverträge.
§ 30 Die vereinseigenen Einrichtungen
1. Vereinseigene Einrichtungen und Gegenstände sind pfleglich zu behandeln. Erforderliche Versicherungen sind abzuschließen.
2. Das Vereinsheim dient vornehmlich der Gestaltung des Vereinslebens, der Fachberatung und Schulung sowie für gesellschaftliche Zwecke des Vereins.
3. Die Jugendschutzbestimmungen und das Gaststättengesetzt sowie sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften sind zu beachten.
§ 31 Die Unterhaltung und Nutzung der Wegeflächen und die Pflege des Begleitgrüns
Die Wegeunterhaltung und Pflege des Begleitgrüns sind Gemeinschaftspflichten, soweit sie nicht Dritten obliegen. Hauptwege und Plätze innerhalb und ggf. außerhalb der Kleingartenanlage sind sauber und verkehrssicher zu halten; bestehende vertragliche Vereinbarungen, Ortsatzungen und gesetzliche Vorschriften (Verkehrssicherungspflichten) sind zu beachten.
1. Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art ist untersagt. Ausnahmen gestattet der Vorstand.
§ 33 Die Abrechnung der Verbrauchskosten
Die Kosten des Verbrauchs von Wasser und Strom sind anteilmäßig oder nach dem jeweils festgestellten individuellem Verbrauch /Zwischenzähleranzeige) von dem Gartenpächter zu bezahlen.
Nicht erfasste Verbrauchskosten (Schwund, Verluste, Zählergebühr, Verbrauch der Gemeinschaftsanlagen) sind anteilig zusätzlich auf alle Gartenpächter umzulegen.
§ 34 Tierhaltung
1. Kleintierhaltung gehört nicht zur kleingärtnerischen Nutzung und ist daher untersagt.
2. Das Halten von Hunden, Katzen, Großvieh und Tauben in den Parzellen ist untersagt. Mitgeführte Hunde sind außerhalb der eigenen Parzelle anzuleinen.
3. Der Vorstand soll die Bienenhaltung fördern. Er bestimmt die Zahl der Völker, den Standort und etwaige Schutzmaßnahmen. Der Bienenhalter hat eine Bienenhalter-Haftpflichtversicherung nachzuweisen.
§ 35 Die Folge vertragswidrigen Verhaltens
1. Mitglieder und Gartenpächter haben zur Pflege des Gemeinschaftslebens beizutragen, Ruhe und Ordnung zu halten und gute Nachbarschaft zu pflegen.
2. Der Vorstand achtet auf Einhaltung der Satzung und einer auf Grundlage dieser Satzung erlassenen Gartenordnung. Seinen Weisungen und Abmahnungen ist Folge zu leisten.
3. Verstöße gegen die Satzung oder eine auf Grundlage dieser Satzung erlassenen Gartenordnung, die nach schriftlicher Abmahnung mit angemessener Fristsetzung des Vorstandes nicht behoben oder nicht unterlassen werden, sind eine Verletzung des Pachtvertrages und berechtigen zur Kündigung des Einzelpachtvertrages (§9 Abs. 1 Ziffer 1 BKleingG) und der Mitgliedschaft.
